Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten
Absagen von einzelnen Sitzungen
Wird eine Supervisions- bzw. Coachingssitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisanden bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:
• bis zu einem Monat vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
• bis zu 5 Tagen vor Sitzungstermin: 80 % des Honorars als Ausfallhonorar
• weniger als 5 Tage vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar
Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisanden bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.
Sollte die Supervisorin/Coachin eine Sitzung absagen müssen, werden die Supervisanden bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.
Haltung und Qualität
Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband
Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V.“ (DGSv) ist der*die Auftragnehmer*in Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.
Qualitätssicherung und -entwicklung
Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Supervisorin/Coachin regelmäßig geeignete Maßnahmen aus dem Qualitätsmanagement der DGSv sowie kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.
Ombudsstelle
Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht dem*der Auftraggeber*in die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).
Vereinbarung zur Verschwiegenheit
Grundsätzlich verpflichtet sich die Supervisorin/Coachin zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisoren und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.
Die Supervisorin/Coachin behält sich zur Qualitätssicherung vor, sich selbst unter
Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Supervisionsprozess gezogen werden kann.
Grundsätzlich wird sich die Supervisorin/Coachin organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisanden bzw. Coachees zu wahren ist.
Die Supervisanden bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder zum Prozess einer Supervision oder eines Coaching organisationsintern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit der Supervisorin /Coachin und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.
Erhält die Supervisorin/Coachin im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z. B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o. ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die Supervisorin/Coachin mit den Supervisanden bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter zeitnah informiert werden.